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Kriminalität als dekontextualisiertes Konzept
pp. 211-236
Abstrakt
Tatsachen existieren nicht unabhängig von den Interpretationen, die man ihnen gibt — oder gegebenfalls auch verschweigt bzw. unterdrückt. Ihre Darstellung ist zudem immer auch Bestandteil eines Kontextes, der den Sinn dieser Tatsachen fixiert. In dieser Hinsicht verfährt die Sprache des Rechts exklusiv, denn sie selektiert gewisse Informationen als unwesentlich aus, legt bestimmte Interpretationen fest, verwirft andere — und der Kontext gibt ihr recht. All das wäre kein Problem, solange dabei vornehmlich nur solche Interpretationen erzeugt würden, die auch zu problemadäquaten Handlungen führen.
Publication details
Published in:
Bussmann Kai-D., Kreissl Reinhard (1996) Kritische Kriminologie in der Diskussion: Theorien, Analysen, Positionen. Wiesbaden, Verlag für Sozialwissenschaften.
Seiten: 211-236
DOI: 10.1007/978-3-322-95639-2_6
Referenz:
Messmer Heinz (1996) „Kriminalität als dekontextualisiertes Konzept“, In: K. Bussmann & R. Kreissl (Hrsg.), Kritische Kriminologie in der Diskussion, Wiesbaden, Verlag für Sozialwissenschaften, 211–236.