Max Scheler
Gesellschaft

Die Max Scheler Gesellschaft

1993, 65 Jahre nach dem Tod Max Schelers und 75 Jahre nach seiner Berufung an die Universität Köln, fand vom 2.-5. Juni an der Universität Köln ein internationales Max-Scheler-Kolloquium unter dem Thema „Der Mensch im Weltalter des Ausgleichs“ statt, das vom Philosophischen Seminar und dem Institut für Soziologie der Universität Köln veranstaltet wurde, also jenen beiden Disziplinen, in denen Scheler von 1919 bis 1928 in Köln mit großem Erfolg gelehrt und geforscht hat. Manfred S. Frings leitete die Tagung mit einem Vortrag über „Capitalism and Ethics. The Age of Adjustment and the Call of the Hour“ ein. Weitere Redner waren O. Pöggeler, Paul Janssen, Heinz Leonardy, Michael Gabel, Eberhard Avé-Lallemant, Heine von Alemann, Ram Adhemar Mall, Henri Leroux, A.Pintor-Ramos und schließlich auch ich. Unter den Moderatoren der Sektionssitzungen waren Ernst Wolfgang Orth und Gerhard Pfafferott, die 1994 die Vorträge in Bd. 28/29 der Phänomenologischen Forschungen herausgaben. Die Hauptlast der Organisation des Kolloquiums hatte Gerhard Pfafferott zu tragen. Zusammen mit M.S.Frings, Max Georg Scheler, dem am 7. Februar 2003 verstorbenen Sohn von Max und Maria Scheler, und Thomas Grundmann, dem Inhaber des Bouvier-Verlags, in dem die Gesammelten Werke Schelers seit 1986 erscheinen [1], hatte Herr Pfafferott zur Gründung einer Max-Scheler-Gesellschaft aufgerufen, die dann auch am 3.6.1993 von dreiundzwanzig Gründungsmitgliedern beschlossen wurde. Zum ersten Präsidenten wurde M.S.Frings gewählt, zum Vizepräsident W.Henckmann, zum Geschäftsführer P.Parusel vom Bouvier-Verlag, der in den folgenden Jahren eng mit G.Pfafferott zusammenarbeitete. Zweck der Gesellschaft war und ist „die Förderung der wissenschaftlichen Erforschung des Werkes von Max Scheler, sowie die Unterstützung der wissenschaftlichen Erschließung des Nachlasses. Die Gesellschaft setzt sich zum Ziel, die interdisziplinären und interkulturellen Denkansätze Max Schelers in die Öffentlichkeit einzubringen.“ (Satzung der MSG § 2)